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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2013 - L 2 R 305/13   

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https://dejure.org/2013,102520
LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2013 - L 2 R 305/13 (https://dejure.org/2013,102520)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.12.2013 - L 2 R 305/13 (https://dejure.org/2013,102520)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - L 2 R 305/13 (https://dejure.org/2013,102520)
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  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2013 - L 2 R 305/13
    Jeweils entsprechende Strecken sind auf dem Heimweg zu bewältigen, so dass die Gehfähigkeit des Versicherten insofern viermal am Tage gefordert wird (BSG, U.v. 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).

    Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Grenze dessen, was an Zeitaufwand für einen solchen Fußweg noch für zumutbar zu erachten ist, mit einen Zeitaufwand von 15 Minuten für 500 m einschließlich erforderlicher Pausen veranschlagt wird (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R - Breithaupt 2002, 576; vgl. auch BSG Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, S 31, wonach der Bereich des Zumutbaren verlassen wird, wenn 20 Minuten für eine Strecke von 500 m benötigt werden).

  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R

    Eingeschränkte Wegefähigkeit - Angebot von Leistungen zur beruflichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2013 - L 2 R 305/13
    Ein Bewilligungszeitraum von einem Jahr reicht in diesem Zusammenhang aus (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 79/11 R -, BSGE 110, 1).
  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2013 - L 2 R 305/13
    Bereits eine solche Unsicherheit hindert den Versicherten daran, eine vergleichbare Lage mit der eines Versicherten einzunehmen, der einen Führerschein und ein privates Kfz besitzt und dem die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 m entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten ist, weil er mit einigermaßen einzuschätzendem Aufwand an Zeit und Kosten dorthin gelangen kann (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 21/10 R -, juris).
  • BSG, 21.03.2006 - B 5 RJ 51/04 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - eingeschränkte Geh- bzw Wegefähigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2013 - L 2 R 305/13
    Nur wenn der gehbehinderte Versicherte jederzeit ein Kfz tatsächlich nutzen kann, ist es ihm möglich, trotz der Beschränkung seiner Wegefähigkeit ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, sodass ihm auch nur dann Arbeitsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechend seinem vollschichtigen Leistungsvermögen offen stehen und der Arbeitsmarkt trotz Wegeunfähigkeit nicht als verschlossen angesehen werden kann (BSG, U.v. 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 8).
  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2013 - L 2 R 305/13
    Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Grenze dessen, was an Zeitaufwand für einen solchen Fußweg noch für zumutbar zu erachten ist, mit einen Zeitaufwand von 15 Minuten für 500 m einschließlich erforderlicher Pausen veranschlagt wird (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R - Breithaupt 2002, 576; vgl. auch BSG Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, S 31, wonach der Bereich des Zumutbaren verlassen wird, wenn 20 Minuten für eine Strecke von 500 m benötigt werden).
  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 34/06 R

    Teilhabe am Arbeitsleben - Kraftfahrzeughilfe - Mietkosten für Pkw-Stellplatz -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2013 - L 2 R 305/13
    Dies gilt namentlich, wenn der Zusicherung deutlich zu entnehmen ist, dass der Versicherte die volle Kostenerstattung seiner tatsächlichen Beförderungskosten (einschließlich Taxikosten) jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt erhalten soll, zu dem der Rentenversicherungsträger bei Begründung einer dauerhaften Erwerbstätigkeit abschließend über Leistungen der Kraftfahrzeughilfe (§ 2 Abs. 1 KfzHV) unter Festlegung eines ggfs. zu tragenden Eigenanteils (vgl dazu BSG SozR 3-5765 § 9 Nr. 2) bzw. über Zuschüsse zu Beförderungskosten gemäß der Härtefallregelung des § 9 KfzHV (BSG SozR 4-5765 § 9 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 10) nach den dann gegebenen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten neu entscheiden wird.
  • BSG, 20.02.2002 - B 11 AL 60/01 R

    Berufliche Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe - Zuschuss zu den

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2013 - L 2 R 305/13
    Dies gilt namentlich, wenn der Zusicherung deutlich zu entnehmen ist, dass der Versicherte die volle Kostenerstattung seiner tatsächlichen Beförderungskosten (einschließlich Taxikosten) jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt erhalten soll, zu dem der Rentenversicherungsträger bei Begründung einer dauerhaften Erwerbstätigkeit abschließend über Leistungen der Kraftfahrzeughilfe (§ 2 Abs. 1 KfzHV) unter Festlegung eines ggfs. zu tragenden Eigenanteils (vgl dazu BSG SozR 3-5765 § 9 Nr. 2) bzw. über Zuschüsse zu Beförderungskosten gemäß der Härtefallregelung des § 9 KfzHV (BSG SozR 4-5765 § 9 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 10) nach den dann gegebenen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten neu entscheiden wird.
  • BSG, 29.07.1993 - 11/9b RAr 27/92

    Kraftfahrzeughilfe - besondere Härte - Betriebs- und Unterhaltungskosten des Kfz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2013 - L 2 R 305/13
    Dies gilt namentlich, wenn der Zusicherung deutlich zu entnehmen ist, dass der Versicherte die volle Kostenerstattung seiner tatsächlichen Beförderungskosten (einschließlich Taxikosten) jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt erhalten soll, zu dem der Rentenversicherungsträger bei Begründung einer dauerhaften Erwerbstätigkeit abschließend über Leistungen der Kraftfahrzeughilfe (§ 2 Abs. 1 KfzHV) unter Festlegung eines ggfs. zu tragenden Eigenanteils (vgl dazu BSG SozR 3-5765 § 9 Nr. 2) bzw. über Zuschüsse zu Beförderungskosten gemäß der Härtefallregelung des § 9 KfzHV (BSG SozR 4-5765 § 9 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 10) nach den dann gegebenen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten neu entscheiden wird.
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